Das Gericht hat durch Beschluss vom 10.1.2008 die Kosten des Verfahrens
4 K 2113/06 festgesetzt. Dabei hat es einen Streitwert von 2.707, - EUR zugrunde gelegt, der sich mit 10% des festgestellten Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer bemisst. Das Klageverfahren hatte im Streitjahr zu keiner Körperschaftsteueränderung sondern nur zu einer Erhöhung des Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer geführt.
Die Klägerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und macht geltend, dass sich der Streitwert nach dem durch das Klageverfahren verminderten zu versteuernden Einkommen und nicht in Höhe von 10% des Verlustvortrags bemesse.
Die Erinnerung ist teilweise begründet.
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