FG Hessen - Beschluss vom 08.12.2008
4 Ko 301/08
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;

Streitwert; Verlustfeststellung; Halbeinkünfteverfahren - Höhe des Streitwertes bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer

FG Hessen, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 4 Ko 301/08

DRsp Nr. 2009/3763

Streitwert; Verlustfeststellung; Halbeinkünfteverfahren - Höhe des Streitwertes bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer

1. Eine Schätzung der Streitwert bei Streitigkeiten über die Höhe des Verlustesabzugs mit 10% des geltend gemachten Erhöhungsbetrages ist nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens nicht mehr sachgerecht. 2. Bei einer Klage zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges beträgt der Streitwert - wenn sich der festgestellte Verlustabzug erst in den Jahren ab 2008 steuermindernd auswirken wird - 15% (§ 23 Abs. 1 KStG) des streitigen Betrages.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Tatbestand:

Das Gericht hat durch Beschluss vom 10.1.2008 die Kosten des Verfahrens

4 K 2113/06 festgesetzt. Dabei hat es einen Streitwert von 2.707, - EUR zugrunde gelegt, der sich mit 10% des festgestellten Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer bemisst. Das Klageverfahren hatte im Streitjahr zu keiner Körperschaftsteueränderung sondern nur zu einer Erhöhung des Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer geführt.

Die Klägerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und macht geltend, dass sich der Streitwert nach dem durch das Klageverfahren verminderten zu versteuernden Einkommen und nicht in Höhe von 10% des Verlustvortrags bemesse.

Entscheidungsgründe:

Die Erinnerung ist teilweise begründet.