LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.02.2023
4 Ta 27/23
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 12.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 21/22

Streitwert von dreißigtausend Euro für Nichtigkeit einer BetriebsratswahlKeine Streitwerterhöhung durch Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl gegenüber der Anfechtung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2023 - Aktenzeichen 4 Ta 27/23

DRsp Nr. 2023/4190

Streitwert von dreißigtausend Euro für Nichtigkeit einer Betriebsratswahl Keine Streitwerterhöhung durch Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl gegenüber der Anfechtung

Der ausdrücklich gestellte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl hat keinen höheren Wert als das Anfechtungsverfahren.

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des zu 2 beteiligten Betriebsrats gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 12.01.2023 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat eine Gebühr von 55,00 Euro zu tragen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde vom 19.01.2023 wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 12.01.2023. Darin hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren, dass die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des 17-köpfigen Betriebsrats, hilfsweise ihre Anfechtung, zum Gegenstand hatte, auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Dabei hat das Arbeitsgericht im Ausgangspunkt den doppelten Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde gelegt und für jede Steigerungsstufe nach der Staffelung der § 9 BetrVG bis zu 17 Betriebsratsmitglieder (8 Stufen) jeweils den halben Hilfswert (8 x 2.500,00 Euro = 20.000,00 Euro).