VGH Bayern - Beschluss vom 11.04.2023
15 C 23.161
Normen:
GKG § 66; GKG § 68;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 12.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 22.2830

Streitwertbeschwerde in einem Nachbarstreitverfahren wegen der Genehmigung einer Nutzungsänderung eines Wäschereigebäudes in ein Gebäude zur Lagerung und zum Verkauf von Elektroinstallationsartikeln

VGH Bayern, Beschluss vom 11.04.2023 - Aktenzeichen 15 C 23.161

DRsp Nr. 2024/5583

Streitwertbeschwerde in einem Nachbarstreitverfahren wegen der Genehmigung einer Nutzungsänderung eines Wäschereigebäudes in ein Gebäude zur Lagerung und zum Verkauf von Elektroinstallationsartikeln

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66; GKG § 68;

Gründe

I.

Der Kläger wandte sich als Nachbar mit seiner beim Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 9. November 2022, mit dem der Beigeladenen eine Nutzungsänderung eines Wäschereigebäudes mit einer Wohnung in ein Gebäude zur Lagerung und zum Verkauf von Elektroinstallationsartikeln mit einer Wohnung genehmigt wurde.

Nach Klagerücknahme stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2023 das Verfahren ein und setzte den Streitwert auf 10.000,- Euro fest. In den Gründen des Einstellungsbeschlusses wird ausgeführt, die Streitwertfestsetzung beruhe "auf § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit".

Der Kläger beantragt mit seiner Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat,

den Streitwert auf maximal 5.000,- Euro festzusetzen.