BGH - Beschluss vom 05.10.2021
VIII ZB 80/20
Normen:
GKG § 41 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 378/18
LG Berlin, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 132/20

Streitwerterhöhende Berücksichtigung einer vereinbarten monatlichen Betriebskostenvorauszahlung

BGH, Beschluss vom 05.10.2021 - Aktenzeichen VIII ZB 80/20

DRsp Nr. 2021/16706

Streitwerterhöhende Berücksichtigung einer vereinbarten monatlichen Betriebskostenvorauszahlung

Tenor

Auf die als Gegenvorstellung auszulegende Erinnerung des Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 22. Juni 2021 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 864 € festgesetzt wird.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1. Die mit Schreiben des Beklagten vom 8. Juli 2021 gegen die Kostenrechnung der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2021 eingelegte Erinnerung ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 22. Juni 2021 auszulegen. Denn sie wendet sich allein gegen die Höhe des Streitwerts und nicht gegen den Kostenansatz als solchen.

2. Die zulässige, insbesondere innerhalb der analog geltenden Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 170/18, juris Rn. 3) eingelegte Gegenvorstellung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Streitwert ist gem. § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG auf 864 € (12 x 72 €) festzusetzen. Denn die monatliche Nettokaltmiete beläuft sich - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - auf 72 €.