LAG Nürnberg - Beschluss vom 22.12.2021
2 Ta 126/21
Normen:
RVG § 23 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 6; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 18; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 21.3;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 58914
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1372/21

Streitwerterhöhende Bewertung eines Antrags auf vorläufige WeiterbeschäftigungWirtschaftliche Identität von Kündigungsschutz- und Zahlungsklage

LAG Nürnberg, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 126/21

DRsp Nr. 2022/16805

Streitwerterhöhende Bewertung eines Antrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung Wirtschaftliche Identität von Kündigungsschutz- und Zahlungsklage

1. Ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wurde, wenn der Antrag in einer Vergleichslösung mitgeregelt wurde oder wenn der Antrag ausdrücklich als Hauptantrag gestellt wurde. 2. Hängt der Erfolg einer Zahlungsklage aus Annahmeverzug unmittelbar vom Erfolg in der Kündigungsschutzklage ab, verfolgt der Kläger mit beiden Klagen dasselbe wirtschaftliche Ziel, nämlich die Erhaltung und Durchsetzung seiner Entgeltansprüche nach dem Beendigungstermin der angegriffenen Kündigung.

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 30.07.2021 (Az. 12 Ca 1372/21) abgeändert.

2. Der Gegenstandswert für den Streit über die Fortführung des Verfahrens wird ab 27.01.2021 auf 8.230,89 € festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 6; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 18; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 21.3;

Gründe:

A.