FG Hessen - Beschluss vom 29.11.2021
9 K 689/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 3;

Streitwertfestsetzung bei Antrag auf Kindergeldfestsetzung

FG Hessen, Beschluss vom 29.11.2021 - Aktenzeichen 9 K 689/21

DRsp Nr. 2022/3542

Streitwertfestsetzung bei Antrag auf Kindergeldfestsetzung

Tenor

&7622 Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz auf 3.414,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger hat am 19.05.2021 Klage erhoben mit dem Antrag, die beklagte Familienkasse --Familienkasse-- zu verpflichten, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2021 und der Entscheidung vom 08.03.2021 für den Kläger ab Oktober 2020 für die Kinder A und B Kindergeld festzusetzen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 08.03.2021 hatte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2020 aufgehoben.

Nachdem die Familienkasse mit Änderungsbescheid vom 06.09.2021 Kindergeld für den Zeitraum Oktober 2020 bis einschließlich Mai 2021 festgesetzt hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 16.09.2021 hat das Gericht sodann der Familienkasse die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.11.2021 Streitwertfestsetzung beantragt. Unter Berufung auf einen Beschluss des Finanzgerichts --FG-- Düsseldorf (vom 27.07.2021 - 7 K 1179/20 Kg, juris) ist er der Meinung, dass vorliegend eine Erhöhung des Streitwertes nach § 52 Abs. 3 Satz 3 Gerichtskostengesetz -- GKG -- um den einfachen Jahresbetrag des Kindergeldes erfolgen müsse.