BGH - Beschluss vom 14.12.2021
VIII ZR 91/20
Normen:
GKG § 41 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2022, 77
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 83/19
LG Berlin, vom 30.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 66 S 293/19

Streitwertfestsetzung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 14.12.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 91/20

DRsp Nr. 2022/2061

Streitwertfestsetzung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagtenvertreters gegen die Streitwertfestsetzung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren im Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 gegen den mit Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2021 für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 9.120 € festgesetzten Streitwert eine Gegenvorstellung erhoben, da er die Festsetzung für zu niedrig hält.

II.

1. Die Gegenvorstellung ist zulässig. Sie ist innerhalb der für eine Beschwerde geltenden - und auch hier maßgebenden - Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt worden (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. November 2019 - IV ZR 178/18, juris Rn. 3; vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 170/18, juris Rn. 3). Ferner ergibt sich aus der (kurzen) Begründung der Gegenvorstellung, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diese nicht im Namen der von ihm vertretenen Partei, die durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert ist, sondern vielmehr im eigenen Namen eingelegt hat. Ihm steht ein eigenes Beschwerderecht zu (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG; vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VIII ZB 94/14, juris Rn. 3; vom 20. März 2018 - VIII ZR 191/17, juris Rn. 1; jeweils mwN).