Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mit der er eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 € festgesetzten Streitwertes auf 5.000,00 € begehrt, ist unbegründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. NVwZ 2004,
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