BGH - Beschluss vom 09.12.2021
V ZR 112/21
Normen:
GKG § 71 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2022, 227
MietRB 2022, 78
NZM 2022, 808
Vorinstanzen:
AG Emden, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 313/19
LG Aurich, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 132/20

Streitwertfestsetzung in Wohneigentumsangelegenheiten

BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - Aktenzeichen V ZR 112/21

DRsp Nr. 2022/2023

Streitwertfestsetzung in Wohneigentumsangelegenheiten

In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG aF, sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - V ZR 258/20, WuM 2021, 701 Rn. 19).

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.

Normenkette:

GKG § 71 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 2 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF bemessen.