BFH - Beschluss vom 02.09.2021
VII R 19/19
Normen:
StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 2, § 9a Abs. 1 Nr. 4; EnergieStRL Art. 2 Abs. 4 Buchst. b fünfter Anstrich;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 40
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1773/17

Stromsteuerliche Behandlung des für den Betrieb von Ventilatoren bei der Produktion von Steinwolle benötigten Stroms

BFH, Beschluss vom 02.09.2021 - Aktenzeichen VII R 19/19

DRsp Nr. 2021/17606

Stromsteuerliche Behandlung des für den Betrieb von Ventilatoren bei der Produktion von Steinwolle benötigten Stroms

1. NV: Die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG setzt neben der Herstellung einer begünstigten Ware auch den Einsatz des Stroms zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern voraus. 2. NV: Der Verbrauch von Strom zum Antrieb von Ventilatoren (sog. Kraftstrom) ist nicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG begünstigt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.03.2019 – 14 K 1773/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 2, § 9a Abs. 1 Nr. 4; EnergieStRL Art. 2 Abs. 4 Buchst. b fünfter Anstrich;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Werk zur Produktion von Steinwolle.