FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.08.2008
4 K 98/07
Normen:
EStG (2002) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5; EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 1; EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG (2002) § 10 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
EFG 2009, 238

Studienaufwendungen als vorweggnommene Werbungskosten; zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2008 - Aktenzeichen 4 K 98/07

DRsp Nr. 2009/1479

Studienaufwendungen als vorweggnommene Werbungskosten; zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung

1. Aufwendungen für ein Erststudium stellen grundsätzlich vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbssttändiger Arbeit dar. 2. Mietaufwendungen eines Studenten am Studienort sind, soweit nicht die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG erfüllt sind, bis zum Veranlagungszeitraum 2003 nach den Grundsätzen über die zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG als vorweggenommene Werbungskosten steuermindernd anzuerkennen. 3. Verpflegungsmehraufwendungen am Studienort sind für die ersten drei Monate nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen.

1) Der Bescheid zum 31.12.2002 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer vom 19. Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2007 wird dahingehend abgeändert, dass der festgestellte Verlustvortrag von 1.320 € auf 5.190 € erhöht wird.

2) Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3) Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.