- Urteil vom 29.04.2009
X R 30/08
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; GG Art. 7 Abs. 4; LV Art. 30 Abs. 1 S. 1 RhPf; HochSchG § 115 Abs. 1 RhPf;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 375/06

Studiengebühren für den Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule in privater Trägerschaft als Sonderausgaben; Hochschule in privater Trägerschaft (Ersatzhochschule) als Ersatzschule i.S.d. Art. 30 Landesverfassung Rheinland-Pfalz (LV RhPf)

, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen X R 30/08

DRsp Nr. 2009/20922

Studiengebühren für den Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule in privater Trägerschaft als Sonderausgaben; Hochschule in privater Trägerschaft ("Ersatzhochschule") als Ersatzschule i.S.d. Art. 30 Landesverfassung Rheinland-Pfalz (LV RhPf)

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; GG Art. 7 Abs. 4; LV Art. 30 Abs. 1 S. 1 RhPf; HochSchG § 115 Abs. 1 RhPf;

Gründe

I.

Die Sache befindet sich im dritten Rechtsgang. Streitig ist, ob Studiengebühren für den Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule in privater Trägerschaft im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben abziehbar sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie u.a. 1 650 DM als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ("Schulgeld") geltend; hierbei handelte es sich um 30% der Studiengebühren von 5 500 DM für ihren Sohn, der ab Oktober 1992 ein Studium an der wissenschaftlichen Hochschule für Unternehmensführung in Koblenz (im Folgenden WHU) begonnen hatte.