Zur Berufsausbildung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehört das erstmalige Studium an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule (BFH vom 16.3.1967, BStBl III, 723). Das gilt selbst dann auch für ein berufsbegleitendes Erststudium, wenn es berufsintegrierend ausgestaltet ist (BFH vom 28.9.1984, BStBl II 1985, 94). Der Studiengang soll ausdrücklich zur Übernahme von Leitungsaufgaben im Pflegebereich befähigen. Damit wurde ein anderes Berufsfeld als die Pflege von Menschen erschlossen, in dem der Kläger zuvor tätig war.
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