Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. März 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
I.
Die gemäß §
1. Der Kläger rügt, der Senat habe bei seiner Entscheidung, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, erstinstanzliches Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach er eine Aufstellung von Aktenzeichen und drei Bestätigungsschreiben von Klienten der Beklagten vorgelegt habe, die ohne weiteres geeignet gewesen seien, den Nachweis nach § 14 EuPAG zu erbringen, wenn das Oberlandesgericht nicht Tätigkeiten in Deutschland unionsrechtswidrig ausgenommen habe.
Damit wird kein Gehörsverstoß aufgezeigt, da der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht auf dieses erstinstanzliche Vorbringen gestützt hat.
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