BVerfG - Beschluß vom 24.08.1995
1 BvR 211/87
Normen:
BewG § 16 § 17 Abs. 1 ; BVerfGG § 92 ;
Fundstellen:
Information StW 1995, 736
Vorinstanzen:
BFH, vom 14.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen II R 208/84

Subsantiierungsmängel bei der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 24.08.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 211/87

DRsp Nr. 2005/16803

Subsantiierungsmängel bei der Verfassungsbeschwerde

Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügt jedenfalls dann nicht den Anforderungen des § 92 BVerfGG, wenn der Beschwerdeführer lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung der Fachgerichte rügt und gleichzeitig weder eine spezifische Grundrechtsverletzung noch ein Verstoß gegen das Willkürverbot ersichtlich sind.

Normenkette:

BewG § 16 § 17 Abs. 1 ; BVerfGG § 92 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.