BVerfG - Beschluß vom 19.12.1991
2 BvR 433/91
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1992, 561
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen II 128/85
BFH, vom 30.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen III B 81/89

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gehörsrüge im finanzgerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 2 BvR 433/91

DRsp Nr. 2005/15685

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gehörsrüge im finanzgerichtlichen Verfahren

Gerade eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann ein Beschwerdeführer zulässigerweise nur rügen, wenn er zuvor alle zumutbaren Schritte unternommen hat, sich Gehör zu verschaffen. Im vorliegenden Fall hätte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits im Termin vor dem Finanzgericht dagegen wenden können, daß die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, ohne daß es zu einer Vernehmung des von ihm benannten Zeugen gekommen war.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, denn ihr steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 22, 287 [290 f.]; 73, 322 [325]). Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können.