BVerfG - Beschluß vom 01.07.1991
1 BvR 1478/89
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 § 92 ;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen VI K 281/88
BFH, vom 24.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 144/88
FG Baden-Württemberg, vom 26.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen VI K 216/83
BFH, vom 30.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 93/89

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im finanzgerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 01.07.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1478/89

DRsp Nr. 2005/15706

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im finanzgerichtlichen Verfahren

1. Das Gebot der vorgängigen Rechtswegerschöpfung zwingt dazu, ein von der Prozeßordnung zur Verfügung gestelltes Rechtsmittel auch in der prozessual gebotenen Art und Weise einzulegen. 2. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), wenn ein Verfahrensmangel im Instanzenzug deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordentlicher Form gerügt war.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 § 92 ;

Gründe:

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die beiden Urteile des Finanzgerichts richtet, steht einer Prüfung in der Sache der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, der auch Ausdruck in der Regelung des § 90 Abs. 2 BVerfGG gefunden hat. Hiernach müssen die Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den sie in ihren Grundrechten verletzt zu sein meinen, zunächst mit den ihnen zur Verfügung gestellten prozessualen Mitteln zu erreichen suchen, insbesondere haben sie den Rechtsweg zu erschöpfen (vgl. etwa BVerfGE 68, 384 [388 f.]; 74, 102 [113]; st. Rspr.).