BFH - Beschluss vom 24.10.2006
VIII B 189/05
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 96 § 93 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 459
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen V 164/01

Substantiierter Beweisantrag

BFH, Beschluss vom 24.10.2006 - Aktenzeichen VIII B 189/05

DRsp Nr. 2007/811

Substantiierter Beweisantrag

1. Bei der Prüfung, ob das FG einen Verfahrensfehler begangen hat, kommt es auf dessen materiell-rechtlichen Standpunkt an.2. Ein Beweisantrag ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn ihm nicht nur das voraussichtliche Beweisergebnis zu entnehmen ist sondern wenn auch hinreichend konkrete im Einzelnen zu beweisende Tatsachen genannt werden.3. Geht nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein Schriftsatz beim FG ein, muss dieses von Amts wegen - nach pflichtgemäßen Ermessen - über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 96 § 93 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: