BVerfG - Beschluss vom 12.05.2022
2 BvR 354/21
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BGH, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VIII ZR 374/19
LG München II, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S. 3449/17
AG Miesbach, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 169/16

Substantiierungsanforderungen im Falle der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluss vom 12.05.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 354/21

DRsp Nr. 2022/9635

Substantiierungsanforderungen im Falle der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt (...), wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

[Gründe]

1. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig.