BFH - Urteil vom 11.11.2010
VI R 40/10
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 9; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1433/09

Tankgutschein als Sachbezug oder Barlohn im Falle der Aushändigung des Gutscheins von einem Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen VI R 40/10

DRsp Nr. 2011/3117

Tankgutschein als Sachbezug oder Barlohn im Falle der Aushändigung des Gutscheins von einem Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer

1. NV: Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. 2. NV: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei einer beliebigen Tankstelle einlösbare Benzingutscheine, wendet er seinem Arbeitnehmer auch dann eine Sache i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zu, wenn der Arbeitnehmer auf seine Kosten tankt und sich gegen Vorlage der Benzingutscheine von seinem Arbeitgeber die Kosten erstatten lässt.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 9; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die vom Arbeitgeber an eine Arbeitnehmerin ausgehändigten Tankgutscheine zu Sachbezügen oder Barlohn führten, nachdem die Arbeitnehmerin selbst ihr Fahrzeug betankt und sich die Aufwendungen dafür auf Grundlage der Tankgutscheine vom Arbeitgeber hatte erstatten lassen.