FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2009
2 K 1433/09
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 3 Nr. 50;

Zur Steuerfreiheit von Benzingutscheinen für Arbeitnehmer

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 2 K 1433/09

DRsp Nr. 2010/15449

Zur Steuerfreiheit von Benzingutscheinen für Arbeitnehmer

Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Benzingutscheine in der Weise, dass diese eine bestimmte, in Litern bemessene Menge eines Treibstofftyps in einem bestimmten Monat an einer Tankstelle ihrer Wahl tanken können und erfolgt die Einlösung in der Weise, dass der Arbeitnehmer den Betrag zunächst verauslagt und der Arbeitgeber den verauslagten Betrag sodann erstattet, liegt kein steuerfreier Sachbezug, sondern Barlohnzahlung vor.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 3 Nr. 50;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin, ein Autohandelshaus in der Rechtsform der GmbH, einer Arbeitnehmerin steuerfreie Tankgutscheine zugewandt hat.