FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.11.2014
6 K 6153/12
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DB 2015, 2295
DStRE 2015, 1296

Tantiemevereinbarung zugunsten zweier zu je 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer führt zu einer vGA, wenn Bemessungsgrundlage nicht eindeutig ist

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2014 - Aktenzeichen 6 K 6153/12

DRsp Nr. 2015/1006

Tantiemevereinbarung zugunsten zweier zu je 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer führt zu einer vGA, wenn Bemessungsgrundlage nicht eindeutig ist

1. Nach dem Grundsatz des formellen Drittvergleichs ist eine Tantiemevereinbarung zugunsten zweier zu je 50 % an der Kapitalgesellschaft beteiligter und damit beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann anzuerkennen, wenn die Bemessungsgrundlage so bestimmt ist, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf. 2. Der Vorbehalt „Nachträgliche Änderungen des Steuerbilanzgewinns, insbesondere aufgrund abweichender steuerlicher Veranlagung, sind bei deren Bestandskraft zu berücksichtigen, sofern dies die Gesellschafterversammlung so beschließt” verstößt mit der Folge gegen das Eindeutigkeitserfordernis, dass die Tantieme als vGA anzusehen ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Anerkennung einer Tantieme.