FG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.2005
7 K 6034/03 E
Normen:
EStG § 24 Nr. 1a § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1899

Tarifbegünstigung; Abfindung; Vergleichsberechnung; Erfolgsabhängige Tantieme; Zusammenballung; Durchschnitt der Einkünfte; geringfügige Überschreitung - Anwendbarkeit der Tarifbegünstigung des § 34 EStG auf Abfindungen nach Vergleich der Einkünfte mehrerer Vorjahre

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 7 K 6034/03 E

DRsp Nr. 2006/29453

Tarifbegünstigung; Abfindung; Vergleichsberechnung; Erfolgsabhängige Tantieme; Zusammenballung; Durchschnitt der Einkünfte; geringfügige Überschreitung - Anwendbarkeit der Tarifbegünstigung des § 34 EStG auf Abfindungen nach Vergleich der Einkünfte mehrerer Vorjahre

1. Eine Zusammenballung der Einkünfte durch Auszahlung einer Abfindung bei Beendigung des Dienstverhältnisses liegt vor, wenn der Stpfl. infolge der Entschädigung im Zuflussjahr mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Dienstverhältnisses bekommen hätte. 2. Bei der Vergleichsberechnung ist auf den Durchschnitt der Einkünfte der Vorjahre abzustellen. 3. Das gilt insbesondere dann, wenn die jährlichen Bezüge aufgrund eines nicht geringen Anteils erfolgsabhängiger, jährlich neu festgelegter, Tantiemen sehr stark schwanken. 4. Die Tarifermäßigung des § 34 EStG scheitert nicht daran, dass nur eine geringfügige Überschreitung der Vorjahresbezüge vorliegt.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1a § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung des § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) auf eine vom Kläger erhaltene Abfindung.