FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.11.2000
2 K 3238/99
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tarifbegünstigung für

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 2 K 3238/99

DRsp Nr. 2001/7247

Tarifbegünstigung für

Eine Abfindung anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis unterliegt der Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG auch dann, wenn der bisherige Arbeitgeber entsprechend einer tariflichen Vorruhestandsvereinbarung im Anschluss an das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus der aktiven Tätigkeit Vorruhestandsgeld zahlt.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Abfindung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war bis zum 30. April 1996 bei der X. beschäftigt. Am 21. März 1996 schloss er mit seinem Arbeitgeber eine Vorruhestandsvereinbarung ab, die das Ausscheiden des Klägers zum 30. April 1996 beinhaltete. Ab 1. Mai 1996 verpflichtete sich die X. an den Kläger das vereinbarte Vorruhestandsgeld zu zahlen. Außerdem verpflichtete sie sich, dem Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von brutto DM 85.000 DM zu zahlen. Im Übrigen wurde auf den Vorruhestandstarifvertag für die Banken Bezug genommen. Auf den weiteren Inhalt des Vorruhestandsvertrages wird Bezug genommen (Bl. 23/224 der Prozessakte - PrA -).

Entscheidungsgründe: