FG Düsseldorf vom 29.11.2000
17 K 2101/98 E

Tarifermäßigung bei Abfindungen

FG Düsseldorf, vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 17 K 2101/98 E

DRsp Nr. 2001/8877

Tarifermäßigung bei Abfindungen

Für den steuerpflichtigen Teil einer Abfindungszahlung kommt eine Tarifermäßigung mangels Zusammenballung von Einkünften nicht in Betracht, wenn ein sog. Übergangsgeld und eine "Abfindung" in verschiedenen Jahren an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden.

Gründe:

Der Kläger war seit 1990 als Apotheker im Vorstand der "X"-Arzneimittel AG nichtselbständig tätig.

Mit Datum vom 07.07.1992 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber eine Aufhebungsvereinbarung, nach welcher der Vorstandsvertrag "auf Veranlassung der "X" " vorzeitig zum 31.08.1992 beendet wurde. Der Kläger sollte für die Zeit zwischen seinem Ausscheiden am 31.08.1992 und einer möglichen Aufnahme einer Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder als Freiberufler, längstens aber bis zum 31.12.1992, eine Vergütung in Höhe von 50 % seiner bisherigen Bezüge erhalten. Außerdem sollte ihm der Firmenwagen bis zum 31.12.1992 - längstens bis zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit - überlassen bleiben. Der Kläger wurde mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt. Er sollte dem Arbeitgeber jedoch weiterhin auch nach seinem Ausscheiden für Informationsgespräche zur Verfügung stehen. Die "X" verpflichtete sich, dem Kläger eine Abfindung von 448.000,-- DM in zwei Raten am 15.01.1993 und 15.02.1993 zu zahlen.