Tarifermäßigung: Corona-Hilfen können nicht ermäßigt besteuert werden

Viele Unternehmen haben in den vergangenen Jahren Corona-Hilfen zum Ausgleich von Umsatz- und/oder Gewinneinbußen erhalten. Diese Zahlungen sind - wie wir wissen - steuerpflichtig. Ob sie als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG möglicherweise gem. § 34 EStG ermäßigt besteuert werden können, zeigen wir anhand eines aktuellen Beispiels.

Genau diese Frage war Gegenstand eines Verfahrens vor dem FG Münster. Der Kläger betrieb ein Hotel mit Restaurant und erhielt im Jahr 2020 aufgrund der coronabedingten Schließung eine Soforthilfe i.H.v. 15.000 €, eine Überbrückungshilfe i.H.v. 6.806 € und die sogenannte November- und Dezemberhilfe i.H.v. 42.448 €. Er beantragte die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG, weil er aufgrund der Corona-Hilfen einen höheren Gewinn als in den Vorjahren erzielt habe, nämlich etwa 80.000 € (statt 55.000 € bis 70.000 € in den Vorjahren).

Das FG hat entschieden, dass eine Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte bei Corona-Hilfen ausscheidet (FG Münster, Urt. v. 26.04.2023 - 13 K 425/22 E), da es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehlt.

Außerordentliche Einkünfte