FG Brandenburg - Urteil vom 11.12.2002
2 K 3118/00
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4 § 34 Abs. 1 S. 3 § 32b § 38a Abs. 1 S. 2 § 11 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 395

Tarifermäßigung einer auch das laufende Kalenderjahr betreffenden einheitlichen Gehaltsnachzahlung; Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden zurückgezahlten Arbeitslosengeld im Rahmen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach der Fünftelregelung; Einkommensteuer 1999

FG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 2 K 3118/00

DRsp Nr. 2003/3229

Tarifermäßigung einer auch das laufende Kalenderjahr betreffenden einheitlichen Gehaltsnachzahlung; Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden zurückgezahlten Arbeitslosengeld im Rahmen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach der Fünftelregelung; Einkommensteuer 1999

1. Eine in einer Summe gezahlte, neben früheren Kalenderjahren auch das laufende Kalenderjahr betreffende einheitliche Gehaltsnachzahlung ist vollständig ermäßigt zu besteuern. 2. Beim Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften mit dem Progressionsvorbehalt unterliegenden negativen Einkünften sind bei der Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes letztere nicht durch Fünf zu dividieren.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4 § 34 Abs. 1 S. 3 § 32b § 38a Abs. 1 S. 2 § 11 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand: