Eine Entschädigung, die nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, ist dann steuerbegünstigt, wenn sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.3.1993, BStBl II 1993, 497).
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