BFH - Urteil vom 18.12.2001
VII R 78/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 690

Tarifierung; Spielzeug

BFH, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen VII R 78/00

DRsp Nr. 2002/4763

Tarifierung; Spielzeug

1. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat beim Begriff Spielzeug der Pos 9503 KN die Verkehrsanschauung nicht als maßgebendes Kriterium angesehen. Spielzeug i.S.d. Pos 9503 KN sind Waren, die im Wesentlichen zur Unterhaltung für Personen bestimmt sind. Für eine Einreihung als Spielzeug genügt es also, dass es seiner Beschaffenheit nach - im Wesentlichen - zum Spielen bestimmt ist; ein daneben vorliegender dekorativer Charakter schließt die Einreihung als Spielzeug nicht aus.2. Für die Frage, ob eine Ware als Spielzeug bestimmt ist, kommt es nicht auf den Verwendungszweck an, den der Zollbeteiligte selbst seiner Ware beimisst. Maßgebend für die zolltarifliche Einordnung ist die objektive Beschaffenheit anhand der an der Ware festgestellten Merkmale und Eigenschaften.3. Bei der Feststellung der objektiven Beschaffenheit sind alle zur Verfügung stehenden Unterlagen auszuwerten, die Aufschluss darüber geben können, ob die Ware im Hinblick auf ihren Verwendungszweck besondere Beschaffenheitsmerkmale aufweist.

Gründe: