Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.
Die Klägerin führte in zahlreichen Fällen eine als "Bamboo Carpet" (Bambusteppich) bezeichnete Ware ein. Die Einfuhrabgaben wurden unter Zugrundelegung der Warennummer 4601 2190 und einem Zollsatz von 2,2 % berechnet.
Das Hauptzollamt A kam im Rahmen einer Zollprüfung zu dem Ergebnis, dass bestimmte, als Bambusteppiche bezeichnete Waren in die Warennummer 4421 9098 900 mit dem Zollsatz "frei" hätten eingereiht werden müssen (Prüfbericht vom 20.07.2011).
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