FG Hamburg - Urteil vom 20.12.2012
4 K 104/12
Normen:
KN Pos. 4601; KN Pos. 4421;

Tarifierung von Bambusmatten - Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

FG Hamburg, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 4 K 104/12

DRsp Nr. 2013/5024

Tarifierung von Bambusmatten - Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Zur Verwendung als Läufer vorgesehene Matten, die aus biegsamen, dünnen Bambusreifen hergestellt sind, die parallel nebeneinander liegen und mit Fäden verbunden sind, die um die einzelnen Streifen herumgelegt sind, sind, auch wenn Fixierung der Bambusstreifen maßgeblich durch ein auf die Rückseite geklebtes Gewebe nebst Vliesschicht hergestellt wird, in die Position 4601 einzureihen.

Normenkette:

KN Pos. 4601; KN Pos. 4421;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

Die Klägerin führte in zahlreichen Fällen eine als "Bamboo Carpet" (Bambusteppich) bezeichnete Ware ein. Die Einfuhrabgaben wurden unter Zugrundelegung der Warennummer 4601 2190 und einem Zollsatz von 2,2 % berechnet.

Das Hauptzollamt A kam im Rahmen einer Zollprüfung zu dem Ergebnis, dass bestimmte, als Bambusteppiche bezeichnete Waren in die Warennummer 4421 9098 900 mit dem Zollsatz "frei" hätten eingereiht werden müssen (Prüfbericht vom 20.07.2011).