Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 28. August 2020, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 380 Euro angeordnet. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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