BGH - Beschluss vom 17.06.2021
1 StR 132/21
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1631
DStR 2022, 511
DStRE 2022, 827
wistra 2022, 22
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 KLs 32/16 364 Js 24859/13

Tatbeitrag eines Steuerberaters als Beihilfe durch Unterlassen zur Steuerhinterziehung durch Einbindung mit seinem Steuerbüro in das Steuerbetrugssystem

BGH, Beschluss vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 1 StR 132/21

DRsp Nr. 2021/14617

Tatbeitrag eines Steuerberaters als Beihilfe durch Unterlassen zur Steuerhinterziehung durch Einbindung mit seinem Steuerbüro in das Steuerbetrugssystem

Für die Annahme einer strafbaren Beihilfe bedarf es Feststellungen über das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 28. August 2020, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 27 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 380 Euro angeordnet. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.

Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: