FG Hessen - Urteil vom 09.12.2008
1 K 1169/06
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Tatsache; Nachträgliches Bekanntwerden; Neue Tatsache; Akteninhalt - Nachträgliches Bekanntwerden bei Änderungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen

FG Hessen, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 1 K 1169/06

DRsp Nr. 2009/4944

Tatsache; Nachträgliches Bekanntwerden; Neue Tatsache; Akteninhalt - Nachträgliches Bekanntwerden bei Änderungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen

Der Grundsatz, dass der zuständigen Dienststelle oder Rücksicht auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters dasjenige als bekannt gilt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, gilt nicht im Rahmen einer Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (Anschluss an das Urteil des FG Berlin vom 02.07.1974 V 20/74, EFG 1975, 142; gegen die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 31.07.2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2 und vom 07.07.2004 VI R 93/01, HFR 2005, 90).

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 streitig, ob der bestandkräftige Einkommensteuerbescheid vom 02.05.2001 nach Durchführung einer Betriebsprüfung (Bp) durch Ansatz eines um die im Streitjahr gezahlte und bisher nicht als Betriebsausgabe berücksichtigte Gewerbesteuer geminderten Gewinns gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) zu Gunsten des Klägers zu ändern ist.