Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 streitig, ob der bestandkräftige Einkommensteuerbescheid vom 02.05.2001 nach Durchführung einer Betriebsprüfung (Bp) durch Ansatz eines um die im Streitjahr gezahlte und bisher nicht als Betriebsausgabe berücksichtigte Gewerbesteuer geminderten Gewinns gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) zu Gunsten des Klägers zu ändern ist.
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