FG Düsseldorf - Urteil vom 02.12.2008
6 K 2722/06 K
Normen:
AO § 160; BGB § 119 Abs. 2; BGB § 123; BGB § 779;
Fundstellen:
EFG 2010, 546

Tatsächliche Verständigung; Unwirksamkeit; Anfechtbarkeit wegen Täuschung; Motivirrtum

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 6 K 2722/06 K

DRsp Nr. 2010/945

Tatsächliche Verständigung; Unwirksamkeit; Anfechtbarkeit wegen Täuschung; Motivirrtum

1. Wird in einer tatsächlichen Verständigung neben dem Zitat des § 160 AO mit der Vereinbarung der Nichtabziehbarkeit von Betriebsausgaben zugleich eine rechtliche Folge beschrieben, ist dies die mögliche und notwendige Konsequenz der insoweit als tatsächliche Vorfrage anzusehenden fehlenden Empfängerbenennung, die damit zum zulässigen Gegenstand der Verständigung gemacht wird. 2. § 779 BGB ist auf eine tatsächliche Verständigung nicht anwendbar. 3. Mit Verwendung der Formulierung "Auf die Fertigung einer Kontrollmitteilung" wird verzichtet" ist klargestellt, dass auf eine künftige Handlung verzichtet wird. Ein - die Anfechtbarkeit wegen Täuschung rechtfertigender - Erklärungsinhalt bezogen auf die Vergangenheit kann dieser Formulierung nicht entnommen werden. 4. Ein dem Abschluss der tatsächlichen Verständigung zugrunde liegender Motivirrtum ist unbeachtlich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 160; BGB § 119 Abs. 2; BGB § 123; BGB § 779;

Tatbestand