Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.10.2018 – 2 K 3516/17 E aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 12.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2017 dahin abgeändert, dass die Veräußerungen der Aktien der LI im Zuge der Verschmelzung der LI auf die RAI bei der Besteuerung des Erblassers nur in Höhe von 47.613,43 € als Kapitaleinkünfte der Einkommensteuer unterliegen.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.
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