BFH - Urteil vom 14.02.2022
VIII R 44/18
Normen:
FGO § 136 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2022, 861
BFH/NV 2022, 1108
DStR 2022, 1715
DStRE 2022, 1079
IStR 2022, 772
NZG 2022, 1746
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3516/17

Tausch von Aktien mit Spitzen- und BarausgleichSteuereinbehalt für KapitalerträgeBesteuerung als Tausch gegen die Gewährung eines Mischentgelts

BFH, Urteil vom 14.02.2022 - Aktenzeichen VIII R 44/18

DRsp Nr. 2022/11946

Tausch von Aktien mit Spitzen- und Barausgleich Steuereinbehalt für Kapitalerträge Besteuerung als Tausch gegen die Gewährung eines Mischentgelts

1. Bei der Besteuerung eines im Inland steuerpflichtigen Aktieninhabers einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft findet § 20 Abs. 4a EStG bei einem aufgrund einer Verschmelzung erfolgten Tausch der Aktien mit Spitzen- und Barausgleich keine Anwendung, wenn bei rechtsvergleichender Betrachtung die Verschmelzung aufgrund der hohen Barzahlungen nicht einmal hypothetisch in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 5 UmwStG fallen könnte. 2. Der gesamte Vorgang ist danach als Tausch gegen die Gewährung eines Mischentgelts nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG zu besteuern.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.10.2018 – 2 K 3516/17 E aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 12.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2017 dahin abgeändert, dass die Veräußerungen der Aktien der LI im Zuge der Verschmelzung der LI auf die RAI bei der Besteuerung des Erblassers nur in Höhe von 47.613,43 € als Kapitaleinkünfte der Einkommensteuer unterliegen.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.

Normenkette: