FG Niedersachsen - Urteil vom 13.12.2005
1 K 407/02
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 573

Techniker; Ingenieurähnlicher Beruf; Freiberuflichkeit; Maschinenbau - Ein Techniker kann einen ingenieurähnlichen Beruf ausüben

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 1 K 407/02

DRsp Nr. 2006/11796

Techniker; Ingenieurähnlicher Beruf; Freiberuflichkeit; Maschinenbau - Ein Techniker kann einen ingenieurähnlichen Beruf ausüben

1. Die selbständige Tätigkeit eines Ingenieurs übt nur aus, wer nach den Ingenieurgesetzen der Länder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. 2. Ein Techniker, dessen Berufstätigkeit mit der eines beratenden Maschinenbauingenieurs der Fachrichtung Qualitätssicherung vergleichbar ist, übt eine ingenieurähnliche Tätigkeit aus. 3. Auch wenn die theoretischen Kenntnisse eines Technikers Defizite gegenüber einem Ingenieur aufweisen, sind diese Defizite in der heutigen beruflichen Praxis nicht mehr entscheidend. Denn ein Techniker mit langjähriger Berufserfahrung ist i.d.R. einem jungen Ingenieur trotz dessen akademischer Ausbildung überlegen. 4. Aufgrund des Wandels, der sich im heutigen Berufsleben vollzogen hat, kann bei der Prüfung der ingenieurähnlichen Tätigkeit eines Technikers auf das Erfordernis des ingenieurähnlichen Grundlagenwissens verzichtet werden.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger im Sinne von § 18 EStG selbstständig tätig ist oder ob er einen Gewerbebetrieb unterhält.