BGH - Beschluss vom 16.06.2021
AnwZ (Brfg) 2/20
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 6/18

Technische Ausgestaltung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

BGH, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 2/20

DRsp Nr. 2021/12054

Technische Ausgestaltung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht einer Partei nicht teilt.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 22. März 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die technische Ausgestaltung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch die Beklagte und streben an, dass dieses mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung betrieben wird, bei der sich die privaten Schlüssel ausschließlich in der Verfügungsgewalt der Postfachinhaber befinden. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 22. März 2021 zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Anhörungsrüge.

II.

Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.