Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 22. März 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
Die Kläger wenden sich gegen die technische Ausgestaltung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch die Beklagte und streben an, dass dieses mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung betrieben wird, bei der sich die privaten Schlüssel ausschließlich in der Verfügungsgewalt der Postfachinhaber befinden. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 22. März 2021 zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Anhörungsrüge.
II.
Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §
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