BGH - Urteil vom 22.03.2021
AnwZ (Brfg) 2/20
Normen:
Europäische Patentschrift EP 0 877 507 B1; GG Art. 12 Abs. 1; RAVPV § 19; RAVPV § 20;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 275
AnwBl 2021, 423
BB 2021, 1090
BGHZ 229, 172
ITRB 2021, 127
MMR 2021, 551
NJW 2021, 2206
WM 2021, 941
WRP 2021, 967
ZIP 2021, 1402
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 6/18

Technischer Spielraum der Bundesrechtsanwaltskammer bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs; Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer auf Betreiben eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; Sicherheit der Verschlüsselungstechnik des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

BGH, Urteil vom 22.03.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 2/20

DRsp Nr. 2021/7026

Technischer Spielraum der Bundesrechtsanwaltskammer bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs; Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer auf Betreiben eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; Sicherheit der Verschlüsselungstechnik des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

a) Der Bundesrechtsanwaltskammer steht ein Spielraum bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu, sofern das gewählte System eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet.b) Ein Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer darauf, dass diese das besondere elektronische Anwaltspostfach mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der Europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 versieht und betreibt, besteht nicht. Weder die gesetzlichen Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs noch die Verfassung gebieten eine derartige Verschlüsselung.c) Zur Sicherheit der Verschlüsselungstechnik des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 14. November 2019 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird zurückgewiesen.