FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.07.2021
1 K 65/15
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Teilnahme an einer unentgeltlichen Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 1 K 65/15

DRsp Nr. 2021/16301

Teilnahme an einer unentgeltlichen Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel

Tenor

Abweichend von dem Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für die Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2012 wird der Nachforderungsbetrag für Lohnsteuer auf 564,98 € und für Solidaritätszuschlag auf 31,07 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt zu 9/100 der Beklagte und zu 91/100 die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Strittig ist, ob die Klägerin im Zeitraum vom 01.11.2009 bis 31.10.2010 an einer unentgeltlichen Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel teilgenommen hat.