BFH - Urteil vom 30.11.2023
IV R 13/21
Normen:
AO § 165 Abs. 1; AO § 165 Abs. 2; AO § 165 Abs. 1 S. 4; EStG § 4 Abs. 5b; FGO § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 277
StX 2024, 91
BB 2024, 420
AO-StB 2024, 69
BFH/NV 2024, 371
StuB 2024, 364
GmbHR 2024, 771
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 53/18

(Teilweise) Aussetzung der Feststellung nach § 165 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 181 Abs. 1 S. 1 AO durch einen im Ermessen der Finanzbehörde stehenden, zu begründenden Verwaltungsakt; Vorläufigkeit des Bescheides hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 30.11.2023 - Aktenzeichen IV R 13/21

DRsp Nr. 2024/1281

(Teilweise) Aussetzung der Feststellung nach § 165 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 181 Abs. 1 S. 1 AO durch einen im Ermessen der Finanzbehörde stehenden, zu begründenden Verwaltungsakt; Vorläufigkeit des Bescheides hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben

1. NV: Die (teilweise) Aussetzung der Feststellung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) erfolgt durch einen im Ermessen der Finanzbehörde stehenden Verwaltungsakt, der gemäß § 121 Abs. 1 AO zu begründen ist (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Ist der Bescheid gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes), kann er bei Beseitigung der (verfassungsrechtlichen) Ungewissheit nicht dergestalt nach § 165 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AO geändert werden, dass die Gewerbesteuer erstmals dem Gewinn hinzugerechnet wird.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.03.2021 - 14 K 53/18 F sowie die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 und 2011 vom 13.10.2016 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 06.12.2017 aufgehoben.