- Urteil vom 19.03.2009
IV R 27/08
Normen:
AO § 171 Abs. 4 S. 1, 2; AO § 181 Abs. 1; AO § 197 Abs. 1 S. 1; BpO 2000 § 5 Abs. 4 S. 2 i.d.F.v.;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 92/07

Teilweise Klagerücknahme hinsichtlich eines Erlasses einer Prüfungsanordnung zur Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb über mehrere Jahre (Gewerbesteuer und Umsatzsteuer); Prüfungsanordnung unter Berücksichtigung des Ablaufes der Frist zur Festsetzung und Feststellung der zu prüfenden Steuern (Verjährung und Ablaufhemmung einer Festsetzungsfrist durch den Beginn einer Außenprüfung); Bekanntgabe des voraussichtlichen Prüfungsbeginnes innerhalb eines angemessen Zeitraumes unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Verkürzung der Frist hinsichtlich einer Anschlussprüfung (im Falle einer noch andauernden vorhergehenden Prüfung)

, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen IV R 27/08

DRsp Nr. 2009/20906

Teilweise Klagerücknahme hinsichtlich eines Erlasses einer Prüfungsanordnung zur Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb über mehrere Jahre (Gewerbesteuer und Umsatzsteuer); Prüfungsanordnung unter Berücksichtigung des Ablaufes der Frist zur Festsetzung und Feststellung der zu prüfenden Steuern (Verjährung und Ablaufhemmung einer Festsetzungsfrist durch den Beginn einer Außenprüfung); Bekanntgabe des voraussichtlichen Prüfungsbeginnes innerhalb eines angemessen Zeitraumes unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Verkürzung der Frist hinsichtlich einer Anschlussprüfung (im Falle einer noch andauernden vorhergehenden Prüfung)

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 S. 1, 2; AO § 181 Abs. 1; AO § 197 Abs. 1 S. 1; BpO 2000 § 5 Abs. 4 S. 2 i.d.F.v.;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die der X-Unternehmensgruppe angehört. Sie ist vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als Großbetrieb bzw. als Konzernunternehmen im Sinne der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) eingestuft.

Seit dem Jahr 2002 führt das FA bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 2000 durch. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.

Die Klägerin hat die Steuererklärungen für das Jahr 2001 nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) vor dem 31. Dezember 2003 eingereicht.

1. 2. 3. 1. 2. 3.