Streitig ist, ob bei der Klägerin für den Verkauf der Anteile an der X GmbH ein Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG a.F. anzusetzen ist.
Die X GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24.07.1984 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet. Der Kläger und N übernahmen von der Y GmbH mit notariellem Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 17.08.1993 die Gesellschaftsanteile an der X GmbH zu je 25 TDM zum Preis von je 25 TDM.
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