Streitig ist, ob die vom Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG i. V. m. Nr. 1 S. 4 EStG in der Fassung des
Die Klägerin ist eine Besitz- und Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH Co. KG. Sie ist im In- und Ausland in den Bereichen der Torbau-, Antriebstechnik, der Metallerzeugnisse, der Heiz- und Bräunungsgeräte sowie der Fitnessgeräte tätig.
Die Klägerin ist u. a. alleinige Gesellschafterin der G GmbH mit Sitz in N sowie der T GmbH mit Sitz in R. Beide Firmen sind im Torbau tätig.
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