FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.11.2010
5 K 2737/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3; EStG § 6 Abs.1 Nr. 1 S. 4 i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 402);

Teilwertabschreibung von Gesellschaftsanteilen bei Dauerverlusten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2010 - Aktenzeichen 5 K 2737/06

DRsp Nr. 2010/23235

Teilwertabschreibung von Gesellschaftsanteilen bei Dauerverlusten

Eine Teilwertabschreibung einer 100%-igen Beteiligungsgesellschaft ist selbst bei Verlusten über mehrere Veranlagungsjahre ausgeschlossen, wenn ihre Vermögenslage positiv ist und ihre funktionale Bedeutung im Unternehmensverbund zeigt, dass die dauerhaften Verluste durch konzernrechtliche Gestaltungsentscheidungen mit beeinflusst sind.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3; EStG § 6 Abs.1 Nr. 1 S. 4 i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 402);

Tatbestand:

Streitig ist, ob die vom Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG i. V. m. Nr. 1 S. 4 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 402) vorgenommene Wertaufholung zu unterbleiben hatte, weil die Teilwerte der im Streit befindlichen 100%-igen Beteiligungen der Klägerin voraussichtlich dauernd gemindert waren.

Die Klägerin ist eine Besitz- und Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH Co. KG. Sie ist im In- und Ausland in den Bereichen der Torbau-, Antriebstechnik, der Metallerzeugnisse, der Heiz- und Bräunungsgeräte sowie der Fitnessgeräte tätig.

Die Klägerin ist u. a. alleinige Gesellschafterin der G GmbH mit Sitz in N sowie der T GmbH mit Sitz in R. Beide Firmen sind im Torbau tätig.