FG Sachsen - Urteil vom 04.11.2010
6 K 902/08
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung bei überhöhten Anschaffungskosten

FG Sachsen, Urteil vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 6 K 902/08

DRsp Nr. 2011/11210

Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung bei überhöhten Anschaffungskosten

Eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung von Gebäuden aufgrund unterlassener Instandsetzungsmaßnahmen lässt sich nicht mit einem im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens ca. 13,5 Monate nach dem Bilanzstichtag festgestellten Verkehrswert rechtfertigen, wenn bereits bei Grunderwerb feststand, dass die Anschaffungskosten aufgrund erforderlich werdender Instandhaltungsaufwendungen den Wert des mehrfach bebauten Grundstücks übersteigen.

1. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauender Wertminderung.

Die Klägerin erwarb am 1. Mai 1995 ein mit diversen Objekten bebautes Grundstück und aktivierte diese mit einem Ansatz von umgerechnet 244.979,75 EUR. Die Gebäude unterteilen sich in Werkstätten, Produktions- und Lagerräume sowie Büro- und Sozialräume. Die Klägerin vermietete diese größtenteils an die S GmbH. Weitere Büroräume vermietete sie an andere Unternehmen. Im Jahr 1998 investierte die Klägerin ca. 120.000 EUR in das Objekt.