Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 608,40 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin hat die Beklagten mit am 9. März 2016 zugestellter Klage auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung sowie auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen.
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