BGH - Beschluss vom 09.05.2017
VIII ZB 55/16
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; VV- RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2; VV- RVG Nr. 3104;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 787
BB 2017, 1410
FamRZ 2017, 1336
NJW 2017, 10
NJW 2017, 3530
NZM 2017, 439
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 31/16
LG Köln, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 294/16

Terminsgebühr für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts

BGH, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen VIII ZB 55/16

DRsp Nr. 2017/6957

Terminsgebühr für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts an einer "auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts"

Ein Rechtsanwalt wirkt an einer "auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts" nur mit - und verdient damit eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG -, wenn bei Beginn des Gesprächs eine Einigung der Parteien noch nicht erzielt worden war.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. August 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 608,40 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2; VV- RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2; VV- RVG Nr. 3104;

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Beklagten mit am 9. März 2016 zugestellter Klage auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung sowie auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen.