BFH - Beschluss vom 24.11.2005
V B 85/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 755
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4298/99

Terminsverlegung - Erkrankung des vertretenen Kl.

BFH, Beschluss vom 24.11.2005 - Aktenzeichen V B 85/05

DRsp Nr. 2006/2063

Terminsverlegung - Erkrankung des vertretenen Kl.

Die Erkrankung eines vertretenen Klägers, des persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, stellt nur dann einen erheblichen Grund für eine Terminsänderung dar, wenn in einem Terminsänderungsantrag substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Kl. neben seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1995 Einkünfte aus einer selbständig ausgeübten Tätigkeit als Mediator und Berater im Baugewerbe. Er wurde deshalb zusammen mit der Klägerin zur Einkommensteuer für 1995 veranlagt. Außerdem wurde gegen den Kläger Umsatzsteuer für 1995 festgesetzt. Nach erfolglosen Einsprüchen erhoben die Kläger Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 und der Kläger Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995; dabei ging es um den Abzug von Betriebsausgaben und die Umsatzsteuerpflicht der Beratungsleistungen des Klägers.