I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1995 Einkünfte aus einer selbständig ausgeübten Tätigkeit als Mediator und Berater im Baugewerbe. Er wurde deshalb zusammen mit der Klägerin zur Einkommensteuer für 1995 veranlagt. Außerdem wurde gegen den Kläger Umsatzsteuer für 1995 festgesetzt. Nach erfolglosen Einsprüchen erhoben die Kläger Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 und der Kläger Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995; dabei ging es um den Abzug von Betriebsausgaben und die Umsatzsteuerpflicht der Beratungsleistungen des Klägers.
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