Terminsverlegung; Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung
BFH, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen X B 203/97
DRsp Nr. 1999/3509
Terminsverlegung; Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung
Die Ablehnung einer beantragten Terminsverlegung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn ein Kl. seine prozessualen Mitwirkungspflicht verletzt hat und mit Ausschlussfrist erfolglos zur Bezeichnung des Streitgegenstandes aufgefordert worden ist.
Gründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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