Bei Bonuszahlungen, die eine gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern für gesundheitsbewusstes Verhalten zahlt, handelt es ich nicht um Leistungen aus einer Krankenversicherung i.S.d. § 3 Nr. 1a EStG, da die Bonuszahlungen keine Versicherungsleistung darstellen.
Die Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse mindern ebenso wie die Beitragsrückerstattungen in der privaten Krankenversicherung im Jahr der Zahlung durch die Krankenkasse den vom Steuerpflichtigen in diesem Jahr geleisteten Krankenversicherungsbeitrag. Somit kann nur der entsprechend geminderte Beitrag als Krankenversicherungsbeitrag im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG angesetzt werden.
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