Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 16.10.2007
S 2378 A - 11 - A 2.12

Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 16.10.2007 (S 2378 A - 11 - A 2.12) - DRsp Nr. 2008/91530

Thüringer Landesfinanzdirektion, Erlass vom 16.10.2007 - Aktenzeichen S 2378 A - 11 - A 2.12

DRsp Nr. 2008/91530

Lohnsteuer; Verbleib der Lohnsteuerkarten und der besonderen Lohnsteuerbescheinigungen des Kalenderjahres 2006

Die LFD Thüringen bittet, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ihre Verpflichtung zur Rückgabe der Lohnsteuerkarten sowie der besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2006 aufmerksam zu machen.

Dem entsprechend bittet die LFD Thüringen zu veranlassen, dass die der Verfügung beigefügte Anlage in Ihrem Dienstgebäude sowie in den Meldebehörden/Einwohnermeldeämtern Ihres Finanzamtsbezirks zum Aushang gebracht wird.

Anlage RÜCKGABE der LOHNSTEUERKARTEN 2006 bis spätestens 31.12.2007 an das Finanzamt

Der Arbeitgeber muss nach Ablauf des Kalenderjahres die Lohnsteuerkarte herausgeben, wenn diese eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung dürfen nach Ablauf des Kalenderjahres nicht mehr herausgegeben werden. Diese sind so zu vernichten, dass eine weitere Verwendung ausgeschlossen ist, bzw. aufzubewahren (§ 147 Abgabenordnung).

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen, die den Arbeitnehmern nicht ausgehändigt wurden, beim zuständigen Betriebsstätten - Finanzamt bis zum 31.12.2007 einzureichen.