Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 18.05.2016
ohne-AZ

Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 18.05.2016 (ohne-AZ) - DRsp Nr. 2016/80571

Thüringer Landesfinanzdirektion, Erlass vom 18.05.2016 - Aktenzeichen ohne-AZ

DRsp Nr. 2016/80571

Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen; Arbeitgeber-Vorratsbausparverträge

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gegenüber einer Bausparkasse zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeber-Vorratsbausparverträgen wie folgt Stellung genommen:

Schließt der Arbeitgeber mit der Bausparkasse einen Bausparvertrag ab, erbringt die Mindestansparleistung (i. d. R. 40 % der vereinbarten Bausparsumme) und tritt den Darlehensanspruch nach Zuteilung des Bausparvertrages an den Arbeitnehmer ab, stellt dies - wie bisher - nur einen Finanzierungsvorgang dar, durch den dem Arbeitnehmer ein Darlehen zu günstigen Konditionen verschafft werden soll.

Ob steuerlich relevante Vorteile bei der späteren Darlehensgewährung - auch soweit sie dem Arbeitnehmer von dritter Seite gewährt werden - entstehen, ist nach dem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 (BStBl 2015 I S. 484) zu beurteilen. Solange der Zinssatz den marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz) nicht unterschreitet, entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, vgl. Rdnr. 3 des BMF-Schreibens (a. a. O.).