Nach dem zur Veröffentlichung im BStBl vorgesehenen BFH-Urteil vom 14.12.2006 - IV R 57/05 setzt die Annahme außerordentlicher Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG voraus, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn eine mehrere Jahre betreffende Vergütung aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt.
Danach kommt eine Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ausnahmsweise in Betracht, sofern:
der Steuerpflichtige sich während mehrerer Kalenderjahre ausschließlich einer bestimmten Aufgabe gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder
eine sich über mehrere Kalenderjahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb des Steuerpflichtigen gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird oder
eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (BFH-Urteil vom 07.07.2004 - , BStBl 2005 II S. 276) oder
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